Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. Datenschutzverordnung des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
15.02.1981
Außerkrafttretensdatum
21.07.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Grundsätze für die Benützung
§ 6. (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Paragraph 6, (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2)Absatz 2,Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. Die Entscheidung hierüber hat der Dienststellenleiter unter Bedachtnahme auf die Art der verarbeiteten Daten zu treffen.
Dokumentnummer
NOR12009801
Alte Dokumentnummer
N11980165270