Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 10. Umfaßt eine Verarbeitung die Auszahlung von Geldleistungen, so endet diese Verarbeitung und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers und des Verarbeiters für die weitere Verwendung von Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung. Paragraph 10, Umfaßt eine Verarbeitung die Auszahlung von Geldleistungen, so endet diese Verarbeitung und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers und des Verarbeiters für die weitere Verwendung von Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung.
Dokumentnummer
NOR12009817
Alte Dokumentnummer
N11980165440