Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.03.1981 bis 03.03.1988 — BGBl. Nr. 359/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.03.198103.03.1988 BGBl. Nr. 359/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.1981BGBl. Nr. 359/1980

Außerkrafttretensdatum

03.03.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung

Paragraph 13, (1) Übermittlungen von Daten, die nicht bereits in einem genehmigten Datenverarbeitungsverfahren bzw. den dazu ergangenen Vorschriften vorgesehen sind, bedürfen der gesonderten Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

  1. Absatz 2,Ersuchen um Übermittlung von Daten sind erst dann dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen, wenn die Rechtsgrundlage sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen Angaben im Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch für Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.
  2. Absatz 3,Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen. Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zulässig.
  3. Absatz 4,Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 15,

Gesetzesnummer

10000695

Dokumentnummer

NOR12009820

Alte Dokumentnummer

N11980165470