Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
3. ABSCHNITT
Auskunft
§ 14. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.Paragraph 14, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.
(2)Absatz 2,In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden durch § 11 DSG nicht berührt.In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden durch Paragraph 11, DSG nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12009821
Alte Dokumentnummer
N11980165480