Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.03.1981 bis 03.03.1988 — BGBl. Nr. 359/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.03.198103.03.1988 BGBl. Nr. 359/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.03.1981BGBl. Nr. 359/1980

Außerkrafttretensdatum

03.03.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 17, (1) Ein für eine Auskunft geleisteter Kostenersatz ist zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.

  1. Absatz 2,Nicht als Richtigstellung ist es anzusehen, wenn die zu ändernden Daten auf Angaben des Betroffenen selbst beruhen.
  2. Absatz 3,Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht gegeben, wenn eine Abweichung in der Art der Darstellung der Daten durch den Stand der Technik im automationsunterstützten Datenverkehr oder durch die zweckmäßige und wirtschaftliche Gestaltung eines Datenverarbeitungsverfahrens bedingt ist.

Gesetzesnummer

10000695

Dokumentnummer

NOR12009824

Alte Dokumentnummer

N11980165510