Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.03.1981 bis 03.03.1988 — BGBl. Nr. 359/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.03.198103.03.1988 BGBl. Nr. 359/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.03.1981BGBl. Nr. 359/1980

Außerkrafttretensdatum

03.03.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 18, (1) Richtigstellungen und Löschungen gemäß Paragraph 12, DSG hat die auftraggebende Stelle unter Anwendung des für den Zweck der Verarbeitung vorgesehenen Änderungsdienstes durchzuführen oder zu veranlassen.

  1. Absatz 2,Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.
  2. Absatz 3,Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  3. Absatz 4,Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken sowie zu Zwecken der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Gesetzesnummer

10000695

Dokumentnummer

NOR12009825

Alte Dokumentnummer

N11980165520