Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Angabe der Registernummer
§ 19. (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben. Dies gilt nicht für die vom Datenverarbeitungsregister bekanntgegebene Bearbeitungsnummer.Paragraph 19, (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben. Dies gilt nicht für die vom Datenverarbeitungsregister bekanntgegebene Bearbeitungsnummer.
(2)Absatz 2,Bei Übermittlungen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.
(3)Absatz 3,Erfolgt eine Übermittlung oder eine Mitteilung an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz "ua."
anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12009826
Alte Dokumentnummer
N11980165530