Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Auftraggebende Stelle: jene Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers gemäß § 1, der nach den Organisationsvorschriften (zB Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung) die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheit übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung von Daten veranlaßt oder selbst durchführt;Auftraggebende Stelle: jene Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers gemäß Paragraph eins,, der nach den Organisationsvorschriften (zB Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung) die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheit übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung von Daten veranlaßt oder selbst durchführt;
Verfügung: den Auftrag zur Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung von Daten;
Sensible Daten: medizinische Daten sowie in den Betriebsordnungen besonders festgelegte Daten;
Datenverarbeitungsverfahren: vom Bundesministerium für soziale Verwaltung festgelegte Verfahren zur Abwicklung einzelner Verarbeitungen.
(2) Im übrigen entsprechen die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe denen des Datenschutzgesetzes.
Dokumentnummer
NOR12009809
Alte Dokumentnummer
N11980165360