Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Verfügung über Daten
§ 4. (1) Die Verfügung über Daten steht grundsätzlich den auftraggebenden Stellen zu. Insbesondere ist dem Verarbeiter eine Verfügung über Daten, hinsichtlich derer er nicht selbst zugleich auftraggebende Stelle ist, nicht gestattet.Paragraph 4, (1) Die Verfügung über Daten steht grundsätzlich den auftraggebenden Stellen zu. Insbesondere ist dem Verarbeiter eine Verfügung über Daten, hinsichtlich derer er nicht selbst zugleich auftraggebende Stelle ist, nicht gestattet.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat das Verfügungsrecht über alle Daten für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes, zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten Geschäftsganges und zur Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
(3)Absatz 3,Für die Verfügung über sensible Daten sind in den Betriebsordnungen zusätzliche Regelungen zu erlassen, um dem erhöhten Schutzbedürfnis derartiger Daten Rechnung zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12009811
Alte Dokumentnummer
N11980165380