Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Datenverarbeitungsprojekte
§ 6. Datenverarbeitungsprojekte (beinhaltend die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung von Daten) sind unter genauer Festlegung des Projektes, insbesondere des Inhaltes und Umfanges der Daten und unter Festlegung der Verfahren in den wesentlichen Schritten, von der auftraggebenden Stelle dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Die Anträge müssen auch alle zur Beurteilung der Zulässigkeit vom Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen Angaben enthalten. Paragraph 6, Datenverarbeitungsprojekte (beinhaltend die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung von Daten) sind unter genauer Festlegung des Projektes, insbesondere des Inhaltes und Umfanges der Daten und unter Festlegung der Verfahren in den wesentlichen Schritten, von der auftraggebenden Stelle dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Die Anträge müssen auch alle zur Beurteilung der Zulässigkeit vom Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen Angaben enthalten.
Dokumentnummer
NOR12009813
Alte Dokumentnummer
N11980165400