Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.03.1981 bis 03.03.1988 — BGBl. Nr. 359/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.03.198103.03.1988 BGBl. Nr. 359/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1981BGBl. Nr. 359/1980

Außerkrafttretensdatum

03.03.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

2. ABSCHNITT

Grundsätze für die Ermittlung

Paragraph 7, (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem Auftraggeber im Rahmen seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen, soweit die Ermittlung automationsunterstützt durchgeführt werden kann; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zulässig.

  1. Absatz 2,Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.

Gesetzesnummer

10000695

Dokumentnummer

NOR12009814

Alte Dokumentnummer

N11980165410