Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMWF
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1988Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
15.02.1981
Außerkrafttretensdatum
31.03.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1988
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:
Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung fällt;
die Vollziehung des Universitäts-Organisationsgesetzes;
die Vollziehung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;
die Vollziehung des Bundesministeriengesetzes;
die Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen.
(2)Absatz 2,Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
(3)Absatz 3,Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.
Dokumentnummer
NOR12009829
Alte Dokumentnummer
N11980165570