Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.02.1981 bis 31.03.1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.02.198131.03.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMWF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.03.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

  1. Absatz 2,Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden.
  2. Absatz 3,Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen zu überwachen.

Gesetzesnummer

10000696

Dokumentnummer

NOR12009831

Alte Dokumentnummer

N11980165590