Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMAA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 369/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 49/1990Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
20.02.1981
Außerkrafttretensdatum
31.01.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 49/1990
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Richtigstellung und Löschung
§ 11. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten sind auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtigzustellen oder zu löschen.Paragraph 11, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten sind auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtigzustellen oder zu löschen.
(2)Absatz 2,Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3)Absatz 3,Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
Dokumentnummer
NOR12009851
Alte Dokumentnummer
N11980165800