Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Benützung
§ 10. (1) Der Auftraggeber darf Daten nur in der Art und in dem Umfang benützen, als dies für ihn zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Paragraph 10, (1) Der Auftraggeber darf Daten nur in der Art und in dem Umfang benützen, als dies für ihn zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2)Absatz 2,Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen nur die Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen in der Geschäftseinteilung, Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben benötigen.
Dokumentnummer
NOR12009862
Alte Dokumentnummer
N11980165930