Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Übermittlung
§ 11. (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf § 7 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder Abs. 2 DSG gründet, bedürfen eines schriftlichen Auftrages des gemäß § 3 Abs. 1 hiezu berechtigten Bediensteten. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.Paragraph 11, (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 oder Absatz 2, DSG gründet, bedürfen eines schriftlichen Auftrages des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hiezu berechtigten Bediensteten. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.
(2)Absatz 2,Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf § 7 Abs. 2 DSG, ist festzuhalten, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Im Fall des § 7 Abs. 1 Z 3 DSG hat der für die Auftragserteilung zuständige Bedienstete zu prüfen, ob die zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen gewährleisten, daß der Betroffene nicht bestimmt werden kann.Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf Paragraph 7, Absatz 2, DSG, ist festzuhalten, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG hat der für die Auftragserteilung zuständige Bedienstete zu prüfen, ob die zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen gewährleisten, daß der Betroffene nicht bestimmt werden kann.
(3)Absatz 3,Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen.
(4)Absatz 4,Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur in den im § 7 DSG genannten Fällen erfolgen.Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur in den im Paragraph 7, DSG genannten Fällen erfolgen.
(5)Absatz 5,Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 3.Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 2 und 3,
Dokumentnummer
NOR12009863
Alte Dokumentnummer
N11980165940