Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
20.02.1981 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1420.02.198131.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 14, (1) Rechtsverbindlich festgelegte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.

  1. Absatz 2,Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3,Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Fall eines Rückgriffs auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Gesetzesnummer

10000698

Dokumentnummer

NOR12009866

Alte Dokumentnummer

N11980165970