Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
4. ABSCHNITT
INANSPRUCHNAHME VON DIENSTLEISTUNGEN
Vorgangsweise
§ 15. (1) Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 DSG bedarf, soweit sie nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt, unbeschadet der in § 13 DSG genannten Voraussetzungen, der Zustimmung des Behördenleiters.Paragraph 15, (1) Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DSG bedarf, soweit sie nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt, unbeschadet der in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen, der Zustimmung des Behördenleiters.
(2)Absatz 2,Wenn Dienstleistungen auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung in Anspruch genommen oder wenn sie gemäß § 51 Abs. 1 DSG erbracht werden, hat der Auftraggeber vorzusorgen, daß bei der Verarbeitung und Übermittlung je nach Art der Daten und der Aufgabenstellung allenfalls notwendige besondere Vorkehrungen getroffen werden.Wenn Dienstleistungen auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung in Anspruch genommen oder wenn sie gemäß Paragraph 51, Absatz eins, DSG erbracht werden, hat der Auftraggeber vorzusorgen, daß bei der Verarbeitung und Übermittlung je nach Art der Daten und der Aufgabenstellung allenfalls notwendige besondere Vorkehrungen getroffen werden.
(3)Absatz 3,Der Auftraggeber hat sich, sofern nicht Dienstleistungen eines unter § 4 Abs. 1 DSG fallenden Verarbeiters in Anspruch genommen werden, regelmäßig von der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch den Verarbeiter zu überzeugen.Der Auftraggeber hat sich, sofern nicht Dienstleistungen eines unter Paragraph 4, Absatz eins, DSG fallenden Verarbeiters in Anspruch genommen werden, regelmäßig von der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch den Verarbeiter zu überzeugen.
Dokumentnummer
NOR12009867
Alte Dokumentnummer
N11980165980