Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Verfügung über Daten
§ 3. (1) In allen Phasen des Datenverkehrs darf über Daten nur schriftlich und nur von jenen Bediensteten verfügt werden, die auf Grund der Organisationsvorschriften (Bundesministeriengesetz 1973, Gerichtsorganisationsrecht, Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilung und der Betriebsordnung sowie etwaiger besonderer Dienstanweisungen hiezu berechtigt sind.Paragraph 3, (1) In allen Phasen des Datenverkehrs darf über Daten nur schriftlich und nur von jenen Bediensteten verfügt werden, die auf Grund der Organisationsvorschriften (Bundesministeriengesetz 1973, Gerichtsorganisationsrecht, Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz), der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilung und der Betriebsordnung sowie etwaiger besonderer Dienstanweisungen hiezu berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Wird eine Aufgabe für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten verschiedener Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtung verarbeitet werden.
Dokumentnummer
NOR12009855
Alte Dokumentnummer
N11980165860