Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Schutzmaßnahmen
§ 5. Der Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Daten vor unbefugter Verwendung und Weitergabe, vor unzulässiger Veränderung und Löschung sowie vor Verlust zu schützen. Diese Maßnahmen sind hinsichtlich einer etwaigen besonderen Schutzbedürftigkeit bestimmter Datenarten abzustufen. Ansonst ist Daten eines Aufgabengebietes bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Paragraph 5, Der Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Daten vor unbefugter Verwendung und Weitergabe, vor unzulässiger Veränderung und Löschung sowie vor Verlust zu schützen. Diese Maßnahmen sind hinsichtlich einer etwaigen besonderen Schutzbedürftigkeit bestimmter Datenarten abzustufen. Ansonst ist Daten eines Aufgabengebietes bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR12009857
Alte Dokumentnummer
N11980165880