Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN ÜBER EINZELNE VORGÄNGE DES DATENVERKEHRS
Ermittlung
§ 6. (1) Wird zur Ermittlung von Daten Rechts- oder Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Ersuchen in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 1 zu begründen.Paragraph 6, (1) Wird zur Ermittlung von Daten Rechts- oder Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Ersuchen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, zu begründen.
(2)Absatz 2,Macht ein Bediensteter gegenüber einer Dienstbehörde im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz über seine persönlichen Verhältnisse, ohne gesetzlich hiezu verpflichtet zu sein, Angaben und sollen diese dem automationsunterstützten Datenverkehr zugeführt werden, so ist er auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, bevor es zur Ermittlung dieser Daten kommt.
Dokumentnummer
NOR12009858
Alte Dokumentnummer
N11980165890