Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
20.02.1981 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 620.02.198131.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

2. ABSCHNITT

BESTIMMUNGEN ÜBER EINZELNE VORGÄNGE DES DATENVERKEHRS

Ermittlung

Paragraph 6, (1) Wird zur Ermittlung von Daten Rechts- oder Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Ersuchen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, zu begründen.

  1. Absatz 2,Macht ein Bediensteter gegenüber einer Dienstbehörde im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz über seine persönlichen Verhältnisse, ohne gesetzlich hiezu verpflichtet zu sein, Angaben und sollen diese dem automationsunterstützten Datenverkehr zugeführt werden, so ist er auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, bevor es zur Ermittlung dieser Daten kommt.

Gesetzesnummer

10000698

Dokumentnummer

NOR12009858

Alte Dokumentnummer

N11980165890