Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
20.02.1981 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 820.02.198131.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Speicherung

Paragraph 8, Der Auftraggeber hat, wenn nicht Dienstleistungen eines unter Paragraph 4, Absatz eins, DSG fallenden Verarbeiters in Anspruch genommen werden, die Art und die Dauer der Speicherung der Daten festzulegen. Dabei sind, sofern über die Aufbewahrung von Akten und anderen Unterlagen nicht schon durch andere Rechtsvorschriften etwas bestimmt ist, die Art der Daten, die Dauer der Durchführung des Datenverkehrs - allenfalls nach Phasen getrennt - und die voraussichtliche Dauer und Wahrscheinlichkeit des Bedarfes an Überprüfungsmöglichkeiten zu berücksichtigen; auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit und die technischen Möglichkeiten ist Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10000698

Dokumentnummer

NOR12009860

Alte Dokumentnummer

N11980165910