Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Speicherung
§ 8. Der Auftraggeber hat, wenn nicht Dienstleistungen eines unter § 4 Abs. 1 DSG fallenden Verarbeiters in Anspruch genommen werden, die Art und die Dauer der Speicherung der Daten festzulegen. Dabei sind, sofern über die Aufbewahrung von Akten und anderen Unterlagen nicht schon durch andere Rechtsvorschriften etwas bestimmt ist, die Art der Daten, die Dauer der Durchführung des Datenverkehrs - allenfalls nach Phasen getrennt - und die voraussichtliche Dauer und Wahrscheinlichkeit des Bedarfes an Überprüfungsmöglichkeiten zu berücksichtigen; auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit und die technischen Möglichkeiten ist Bedacht zu nehmen. Paragraph 8, Der Auftraggeber hat, wenn nicht Dienstleistungen eines unter Paragraph 4, Absatz eins, DSG fallenden Verarbeiters in Anspruch genommen werden, die Art und die Dauer der Speicherung der Daten festzulegen. Dabei sind, sofern über die Aufbewahrung von Akten und anderen Unterlagen nicht schon durch andere Rechtsvorschriften etwas bestimmt ist, die Art der Daten, die Dauer der Durchführung des Datenverkehrs - allenfalls nach Phasen getrennt - und die voraussichtliche Dauer und Wahrscheinlichkeit des Bedarfes an Überprüfungsmöglichkeiten zu berücksichtigen; auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit und die technischen Möglichkeiten ist Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12009860
Alte Dokumentnummer
N11980165910