Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
20.02.1981 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 920.02.198131.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Behandlung von Fehlern

Paragraph 9, (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.

  1. Absatz 2,Wird ein Fehler festgestellt, hat der Auftraggeber unverzüglich alles Erforderliche zu unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.

Gesetzesnummer

10000698

Dokumentnummer

NOR12009861

Alte Dokumentnummer

N11980165920