Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMGU
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 15. (1) Für die Erteilung einer Auskunft werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:Paragraph 15, (1) Für die Erteilung einer Auskunft werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:
für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung (§ 8 Abs. 2 DSG);für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung (Paragraph 8, Absatz 2, DSG);
für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Kosten 1 000 S wesentlich übersteigen, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
(2)Absatz 2,Auch eine Auskunft, daß Daten des Betroffenen in einem Zweck einer Verarbeitung nicht vorhanden sind, unterliegt der Kostenersatzpflicht je Zweck der Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten.Die im Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten.
wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze für Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, oder
wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
(4)Absatz 4,Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen. Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5)Absatz 5,Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die Auskunftserteilung beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.Die in Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Auskunftserteilung beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.
Dokumentnummer
NOR12009890
Alte Dokumentnummer
N11980166320