Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.04.1981 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 397/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.04.198131.12.2006 BGBl. Nr. 397/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMGU

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.04.1981BGBl. Nr. 397/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 17, (1) Richtigstellungen und Löschungen gemäß Paragraph 12, DSG hat die auftraggebende Stelle unter Anwendung des für den Zweck der Verarbeitung vorgesehenen Änderungsdienstes durchzuführen oder zu veranlassen.

  1. Absatz 2,Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.
  2. Absatz 3,Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  3. Absatz 4,Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken sowie zu Zwecken der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Gesetzesnummer

10000700

Dokumentnummer

NOR12009892

Alte Dokumentnummer

N11980166340