Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMGU
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Auftraggebende Stelle: jede Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers gemäß § 1, der nach den Organisationsvorschriften (zB Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz) die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheit übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung von Daten veranlaßt oder selbst durchführt;Auftraggebende Stelle: jede Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers gemäß Paragraph eins,, der nach den Organisationsvorschriften (zB Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz) die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheit übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung von Daten veranlaßt oder selbst durchführt;
Verfügung: den Auftrag zur Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung von Daten;
Sensible Daten: medizinische Daten, sowie in den Betriebsordnungen besonders festgelegten Daten;
Datenverarbeitungsverfahren: vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz festgelegte Verfahren zur Abwicklung einzelner Verarbeitungen.
(2)Absatz 2,Im übrigen entsprechen die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe denen des Datenschutzgesetzes.
Dokumentnummer
NOR12009877
Alte Dokumentnummer
N11980166190