Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMGU
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen
im Datenverkehr
§ 5. Die Vergabe von Aufträgen durch auftraggebende Stellen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz. Paragraph 5, Die Vergabe von Aufträgen durch auftraggebende Stellen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz.
Dokumentnummer
NOR12009880
Alte Dokumentnummer
N11980166220