Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMGU
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Datenverarbeitungsprojekte
§ 6. Datenverarbeitungsprojekte (beinhaltend die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung von Daten) sind unter genauer Festlegung des Projektes, insbesondere des Inhaltes und Umfanges der Daten und unter Festlegung der Verfahren in den wesentlichen Schritten von der auftraggebenden Stelle dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zur Genehmigung vorzulegen. Die Anträge müssen auch alle zur Beurteilung der Zulässigkeit vom Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen Angaben enthalten. Paragraph 6, Datenverarbeitungsprojekte (beinhaltend die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung von Daten) sind unter genauer Festlegung des Projektes, insbesondere des Inhaltes und Umfanges der Daten und unter Festlegung der Verfahren in den wesentlichen Schritten von der auftraggebenden Stelle dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zur Genehmigung vorzulegen. Die Anträge müssen auch alle zur Beurteilung der Zulässigkeit vom Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen Angaben enthalten.
Dokumentnummer
NOR12009881
Alte Dokumentnummer
N11980166230