Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.04.1981 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 397/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.04.198131.12.2006 BGBl. Nr. 397/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMGU

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1981BGBl. Nr. 397/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Verarbeitung

Paragraph 8, (1) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden; vorhandene Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren. Die Ermächtigung zur Erteilung von Verarbeitungsaufträgen ist in den jeweiligen Vorschriften für die Verfahren zur Abwicklung einzelner Verarbeitungen enthalten. Diese sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen.

  1. Absatz 2,Werden Daten für verschiedene Zwecke der Verarbeitung mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Zwecke der Verarbeitung nur in den im Paragraph 7, DSG genannten Fällen erfolgen.
  2. Absatz 3,Den Daten ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte der gleiche Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
  3. Absatz 4,Der Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger hat zumindest ein Bediensteter des Auftraggebers oder des Verarbeiters als Zeuge beizuwohnen. Besteht für den Fall der Vernichtung von Datenträgern durch Dritte diese Möglichkeit nicht, so ist der Dritte zur Nichtverwendung der Daten, zur ehebaldigsten Vernichtung und zur Geheimhaltung sowie zu einem allfälligen Schadenersatz zu verpflichten.

Gesetzesnummer

10000700

Dokumentnummer

NOR12009883

Alte Dokumentnummer

N11980166250