Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMUK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst.
(2)Absatz 2,Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
das Bundesministerium für Unterricht und Kunst für das Schulwesen, das Erziehungswesen, Angelegenheiten der Kunst, Angelegenheiten der Volksbildung, des Sports und der außerschulischen Jugenderziehung, Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds, die Personalverwaltung und die Haushaltsführung;
die Landesschulräte für das Schulwesen, das Erziehungswesen, die Personalverwaltung und die Haushaltsführung.
(3)Absatz 3,Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind die im Abs. 2 genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.Verarbeiter im Sinne des Absatz eins, sind die im Absatz 2, genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.
Dokumentnummer
NOR12009895
Alte Dokumentnummer
N11980166410