Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 11a. Dienstleister dürfen die überlassenen Daten nur in dem Umfang benützen, als dies zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist. Dienstleister, die zu Auftraggebern der Post- und Telegraphenverwaltung nicht in einem Unter- oder Überordnungsverhältnis stehen und die auch nicht auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zu Dienstleistungen herangezogen werden, sind auf die in § 19 DSG normierten Verpflichtungen ausdrücklich hinzuweisen. Paragraph 11 a, Dienstleister dürfen die überlassenen Daten nur in dem Umfang benützen, als dies zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist. Dienstleister, die zu Auftraggebern der Post- und Telegraphenverwaltung nicht in einem Unter- oder Überordnungsverhältnis stehen und die auch nicht auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zu Dienstleistungen herangezogen werden, sind auf die in Paragraph 19, DSG normierten Verpflichtungen ausdrücklich hinzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12011984
Alte Dokumentnummer
N11987192400