Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Übermittlung
§ 12. (1) Daten dürfen nur nach Maßgabe des § 7 DSG übermittelt werden. Hiebei ist zu beachten:Paragraph 12, (1) Daten dürfen nur nach Maßgabe des Paragraph 7, DSG übermittelt werden. Hiebei ist zu beachten:
Eine ausdrückliche gesetzliche Übermittlungsermächtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 DSG liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten, die Betroffenenkreise, der Übermittlungszweck und die Datenempfänger festgelegt sind.Eine ausdrückliche gesetzliche Übermittlungsermächtigung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, DSG liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten, die Betroffenenkreise, der Übermittlungszweck und die Datenempfänger festgelegt sind.
Eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Betroffenen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 DSG liegt nur dann vor, wenn der Betroffene sein Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich mit Unterschrift, getrennt von etwaigen anderen Vereinbarungen abgegeben hat und in der Zustimmungserklärung die zu übermittelnden Datenarten, die Datenempfänger sowie in allgemein verständlicher Form der Übermittlungszweck genannt werden und der Betroffene über die Möglichkeit des Widerrufs nachweislich informiert wurde.Eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Betroffenen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, DSG liegt nur dann vor, wenn der Betroffene sein Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich mit Unterschrift, getrennt von etwaigen anderen Vereinbarungen abgegeben hat und in der Zustimmungserklärung die zu übermittelnden Datenarten, die Datenempfänger sowie in allgemein verständlicher Form der Übermittlungszweck genannt werden und der Betroffene über die Möglichkeit des Widerrufs nachweislich informiert wurde.
Die Daten sind für den Empfänger nur dann eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Sinne des § 7 Abs. 2 DSG, wenn anders für den Empfänger deren Wahrnehmung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.Die Daten sind für den Empfänger nur dann eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, DSG, wenn anders für den Empfänger deren Wahrnehmung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Übermittlungen im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG sind nur dann zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.Übermittlungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, DSG sind nur dann zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
(2)Absatz 2,Regelmäßige Übermittlungen von Daten dürfen überdies nur in dem Umfang erfolgen, als sie in der entsprechenden Registrierungseingabe Deckung finden.
(3)Absatz 3,Bei Ersuchen um Übermittlung im Rahmen der Amtshilfe hat das ersuchende Organ die Rechtsgrundlage für die geforderte Übermittlung bekanntzugeben. Die Übermittlung darf nur erfolgen, wenn die Notwendigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 DSG glaubhaft gemacht wurde. Hierüber entscheidet der Leiter der auftraggebenden Stelle.Bei Ersuchen um Übermittlung im Rahmen der Amtshilfe hat das ersuchende Organ die Rechtsgrundlage für die geforderte Übermittlung bekanntzugeben. Die Übermittlung darf nur erfolgen, wenn die Notwendigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, DSG glaubhaft gemacht wurde. Hierüber entscheidet der Leiter der auftraggebenden Stelle.
(4)Absatz 4,Bei sonstigen Übermittlungen im Einzelfall obliegt die Genehmigung dem Leiter der auftraggebenden Stelle.
Dokumentnummer
NOR12011985
Alte Dokumentnummer
N11987192410