Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 13a. (1) Die gemäß § 10 DSG erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sind durch die auftraggebende Stelle oder durch den/die Dienstleister zu treffen, wobei vom/von den Dienstleister(n) die Zustimmung der auftraggebenden Stelle einzuholen ist. Hiebei ist sicherzustellen, daß auf der Grundlage des § 10 DSG jene Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit getroffen werden, die für die Art des Datenverkehrs (Verwenden von Daten) in der jeweiligen Organisationseinheit unter Bedachtnahme auf die Sensibilität der Daten (§ 5) erforderlich und angemessen sind.Paragraph 13 a, (1) Die gemäß Paragraph 10, DSG erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sind durch die auftraggebende Stelle oder durch den/die Dienstleister zu treffen, wobei vom/von den Dienstleister(n) die Zustimmung der auftraggebenden Stelle einzuholen ist. Hiebei ist sicherzustellen, daß auf der Grundlage des Paragraph 10, DSG jene Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit getroffen werden, die für die Art des Datenverkehrs (Verwenden von Daten) in der jeweiligen Organisationseinheit unter Bedachtnahme auf die Sensibilität der Daten (Paragraph 5,) erforderlich und angemessen sind.
(2)Absatz 2,Die Datensicherheitsvorschriften sind entsprechend den Bestimmungen der Kanzleiordnung für die Post- und Telegraphenverwaltung zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12011987
Alte Dokumentnummer
N11987192430