Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Richtigstellung und Löschung
§ 17. (1) Richtigstellungen und Löschungen gemäß § 12 DSG hat der Auftraggeber zu veranlassen. Daten sind in erster Linie physisch zu löschen oder richtigzustellen. Wenn dies im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand nicht gerechtfertigt ist oder nur zu bestimmten Zeitpunkten erfolgen kann, sind die Daten zunächst logisch zu löschen oder richtigzustellen. Die physische Löschung oder Richtigstellung hat spätestens beim nächsten Reorganisationslauf zu erfolgen. Hiebei ist zu beachten, daß rechtsverbindlich festgestellte Daten wegen ihrer Unrichtigkeit nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden dürfen.Paragraph 17, (1) Richtigstellungen und Löschungen gemäß Paragraph 12, DSG hat der Auftraggeber zu veranlassen. Daten sind in erster Linie physisch zu löschen oder richtigzustellen. Wenn dies im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand nicht gerechtfertigt ist oder nur zu bestimmten Zeitpunkten erfolgen kann, sind die Daten zunächst logisch zu löschen oder richtigzustellen. Die physische Löschung oder Richtigstellung hat spätestens beim nächsten Reorganisationslauf zu erfolgen. Hiebei ist zu beachten, daß rechtsverbindlich festgestellte Daten wegen ihrer Unrichtigkeit nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden dürfen.
(2)Absatz 2,Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3)Absatz 3,Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
Dokumentnummer
NOR12011989
Alte Dokumentnummer
N11987192450