Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Ermittlung von Daten
§ 3. (1) Die Ermittlung personenbezogener Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber (§ 1 Abs. 2). Er kann sich hiebei auch eines Dienstleisters bedienen.Paragraph 3, (1) Die Ermittlung personenbezogener Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber (Paragraph eins, Absatz 2,). Er kann sich hiebei auch eines Dienstleisters bedienen.
(2)Absatz 2,Vor der erstmaligen Ermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Datenverarbeitung hat die auftraggebende Stelle die Zulässigkeit nach den Bestimmungen des § 6 DSG zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in einem Geschäftsstück festzuhalten. Hiebei ist zu beachten:Vor der erstmaligen Ermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Datenverarbeitung hat die auftraggebende Stelle die Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Paragraph 6, DSG zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in einem Geschäftsstück festzuhalten. Hiebei ist zu beachten:
Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten sowie die Betroffenenkreise genannt sind.Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Paragraph 6, DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten sowie die Betroffenenkreise genannt sind.
Eine wesentliche Voraussetzung, die den Auftraggeber berechtigt Daten zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Sinne des § 6 DSG zu ermitteln und zu verarbeiten, liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall andere Möglichkeiten zur Wahrnehmung nicht bestehen oder auf Grund des zu erwartenden Aufwandes nicht zumutbar sind.Eine wesentliche Voraussetzung, die den Auftraggeber berechtigt Daten zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Sinne des Paragraph 6, DSG zu ermitteln und zu verarbeiten, liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall andere Möglichkeiten zur Wahrnehmung nicht bestehen oder auf Grund des zu erwartenden Aufwandes nicht zumutbar sind.
(3)Absatz 3,Die Ermittlung darf erst nach Feststellung der Zulässigkeit und auf schriftliche Weisung des Leiters der auftraggebenden Stelle aufgenommen werden.
Dokumentnummer
NOR12011975
Alte Dokumentnummer
N11987192310