Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 8. (1) Die zuständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers und/oder des Dienstleisters haben für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Datenverarbeitungen unter Bedachtnahme auf die für sie geltenden Datensicherheitsvorschriften zu sorgen.Paragraph 8, (1) Die zuständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers und/oder des Dienstleisters haben für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Datenverarbeitungen unter Bedachtnahme auf die für sie geltenden Datensicherheitsvorschriften zu sorgen.
(2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat, soweit dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.
Dokumentnummer
NOR12011980
Alte Dokumentnummer
N11987192360