Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzesrömisch fünf über die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 727/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 727 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Jedem Mitglied der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Plenarsitzungen oder an Senatssitzungen ein Sitzungsgeld von 65 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 600 S. Paragraph eins, Jedem Mitglied der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Plenarsitzungen oder an Senatssitzungen ein Sitzungsgeld von 65 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 600 S.
Dokumentnummer
NOR12009931
Alte Dokumentnummer
N11980166800