Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1981 bis 06.09.1994 — BGBl. Nr. 522/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198106.09.1994 BGBl. Nr. 522/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 727/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 727 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 522/1980

Außerkrafttretensdatum

06.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 727/1994

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 2, Zusätzlich zu dem in Paragraph eins, genannten Betrag gebührt an einem Tag

  1. Ziffer eins
    jedem Mitglied, das in Plenarsitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 190 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 600 S;
  2. Ziffer 2
    jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S;
  3. Ziffer 3
    jedem Mitglied, das in Plenar- oder Senatssitzungen als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S;
  4. Ziffer 4
    jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt und gleichzeitig als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 300 S.

Gesetzesnummer

10000704

Dokumentnummer

NOR12009932

Alte Dokumentnummer

N11980166810