Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzesrömisch fünf über die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 727/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 727 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag Paragraph 2, Zusätzlich zu dem in Paragraph eins, genannten Betrag gebührt an einem Tag
jedem Mitglied, das in Plenarsitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 190 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 600 S;
jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S;
jedem Mitglied, das in Plenar- oder Senatssitzungen als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S;
jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt und gleichzeitig als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 300 S.
Dokumentnummer
NOR12009932
Alte Dokumentnummer
N11980166810