Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1980Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die gemäß § 2 Z 1 eingeführten Gegenstände dürfen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb in der Republik Österreich bei sonstiger Nachzahlung der erlassenen Eingangsabgaben nicht verkauft werden. Die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, eingeführten Gegenstände dürfen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb in der Republik Österreich bei sonstiger Nachzahlung der erlassenen Eingangsabgaben nicht verkauft werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12009937
alte Dokumentnummer
N11980166900