Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 521/1999Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 1. Die Übermittlung von automationsunterstützt verarbeiteten Daten an ausländische Empfänger und die Überlassung von Daten zum Zwecke ihrer automationsunterstützten Verarbeitungen im Ausland durch dem 3. Abschnitt des Datenschutzgesetzes unterliegende Rechtsträger bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten erfolgt: Paragraph eins, Die Übermittlung von automationsunterstützt verarbeiteten Daten an ausländische Empfänger und die Überlassung von Daten zum Zwecke ihrer automationsunterstützten Verarbeitungen im Ausland durch dem 3. Abschnitt des Datenschutzgesetzes unterliegende Rechtsträger bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten erfolgt:
Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Norwegen oder Schweden.
Dokumentnummer
NOR12009941
Alte Dokumentnummer
N11980167070