Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 521/1999Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2. Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht: Paragraph 2, Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht:
Wenn nicht sichergestellt ist, daß aus den in § 1 genannten Staaten eine Übermittlung oder Überlassung der Daten nur in solche Staaten erfolgen wird, in denen ebenfalls gleichwertige Datenschutzbestimmungen bestehen, oderWenn nicht sichergestellt ist, daß aus den in Paragraph eins, genannten Staaten eine Übermittlung oder Überlassung der Daten nur in solche Staaten erfolgen wird, in denen ebenfalls gleichwertige Datenschutzbestimmungen bestehen, oder
soweit nach der Bundesrepublik Deutschland, nach Frankreich oder nach Schweden Daten juristischer Personen oder handelsrechtliche Personengesellschaften, die in Österreich ihren Sitz haben, überlassen oder übermittelt werden sollen.
Dokumentnummer
NOR12009942
Alte Dokumentnummer
N11980167080