Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
18. Bundesrechenamtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1980Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,).
Text
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Ausland zu bezahlenden Kaufkraftausgleichszulagen und der Auslandsverwendungszulagen nach § 21 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54;die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Ausland zu bezahlenden Kaufkraftausgleichszulagen und der Auslandsverwendungszulagen nach Paragraph 21, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54;
die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Beitragsleistungen des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zur freiwilligen Krankenversicherung der im Ausland verwendeten Bediensteten.
Schlagworte
Zuständigkeit, BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Dokumentnummer
NOR12009975
Alte Dokumentnummer
N1198021636S