Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1980Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1980,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die Behörden des Empfangsstaates haben dem Konsul unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Schiff des Entsendestaates im Empfangsstaat Schiffbruch erleidet, auf Grund läuft oder von einer anderen Havarie betroffen wird, oder wenn irgendein im Eigentum eines Angehörigen des Entsendestaates befindlicher Vermögensgegenstand einschließlich eines Teiles der Ladung des havarierten Schiffes eines dritten Staates am Ufer des Empfangsstaates oder nahe dem Ufer des Empfangsstaates gefunden wird. Die Behörden des Empfangsstaates haben den Konsul auch von Maßnahmen zu benachrichtigen, die sie im Interesse der Bergung von Menschen, des Schiffes, dessen Ladung, der auf dem Schiff befindlichen sonstigen Vermögensgegenstände oder der zum Schiff und dessen Ladung gehörenden, über Bord des Schiffes geratenen Vermögensgegenstände getroffen haben.
(2)Absatz 2,Der Konsul kann dem im Absatz 1 erwähnten havarierten Schiff, seinen Passagieren und den Mitgliedern seiner Besatzung Hilfe gewähren; zu diesem Zweck kann er sich an die Behörden des Empfangsstaates um Hilfe wenden.
(3)Absatz 3,Der Konsul hat das Recht, an der zur Feststellung der Ursachen der Havarie, des Aufgrundlaufens oder des Schiffbruchs eingeleiteten Untersuchung teilzunehmen, soweit die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates dem nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12009988
alte Dokumentnummer
N1198047613L