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Art. 27

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 526/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 526/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1980,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 526/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 27

  1. Absatz eins,Diese Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunde ausgetauscht werden, in Kraft.
  3. Absatz 3,Das Abkommen kann von jedem Vertragsstaat unter Einhaltung einer einjährigen Kündigung schriftlich auf diplomatischen Weg gekündigt werden.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Prag, am 14. März 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000710

Dokumentnummer

NOR12010002

alte Dokumentnummer

N1198047627L