Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 363/1981Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien und das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation im Internationalen Zentrum Wien, die beide am 19. Jänner 1981 abgeschlossen wurden, finden sinngemäß auf den gemeinsamen Bereich Anwendung. Wo in den jeweiligen, in diesem Artikel zitierten Abkommen auf die Vereinten Nationen oder die Internationale Atomenergie-Organisation Bezug genommen wird, sind, soweit diese anwendbar ist, für Zwecke diese Abkommens die Organisationen gemeinschaftlich zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010003
alte Dokumentnummer
N1198110332G