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UNO-City - Amtssitz UNIDO und andere Ämter der UNO

Fassungen (Gesetz)
ab 01.10.1981 — BGBl. Nr. 365/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
01.10.198131.05.1998 BGBl. Nr. 365/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UNO-City - Amtssitz UNIDO und andere Ämter der UNO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNO

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINTEN NATIONEN

ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR

INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG UND ANDERER ÄMTER DER VEREINTEN NATIONEN IM

INTERNATIONALEN ZENTRUM WIEN

StF: BGBl. Nr. 365/1981

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel römisch fünfzehn, des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 1981 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt);

In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt), den Vereinten Nationen die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen in dem Bereich (im folgenden „Amtssitzbereich“ genannt), der in dem Abkommen zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen vom 28. September 1979 umschrieben wird, angeboten hat und die Vereinten Nationen dieses Angebot angenommen haben;

Sind die Republik Österreich und die Vereinten Nationen (im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt) wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen
über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung, BGBl. Nr. 245/1967, samt K des BMAA,
BGBl. Nr. 329/1978;
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen
über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen,
BGBl. Nr. 464/1979;
Notenwechsel BGBl. Nr. 418/1986, 419/1986, 420/1986, 421/1986,
422/1986.

Schlagworte

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Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

10000713

Dokumentnummer

NOR11000715

Alte Dokumentnummer

N1198113862P