Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.10.1981 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 365/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.10.198131.05.1998 BGBl. Nr. 365/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UNO-City - Amtssitz UNIDO und andere Ämter der UNO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1981BGBl. Nr. 365/1981

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

(Übersetzung)

VEREINTE NATIONEN

Wien, am 19. Jänner 1981

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Der Generalsekretär hat mich beauftragt, auf das heute unterfertigte Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien Bezug zu nehmen.

Das obgenannte Abkommen enthält im Artikel römisch vierzehn eine Bestimmung betreffend das Außerkrafttreten des Abkommens, die folgenden Wortlaut hat:

“Dieses Abkommen tritt im Falle des Außerkrafttretens des Amtssitzabkommens außer Kraft.”

In diesem Zusammenhang beehre ich mich, auf die Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung Bezug zu nehmen, die am 8. April 1979 angenommen wurde und welche in Kraft treten wird, sobald die in ihrem Artikel 25 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein werden. Sobald die Verfassung in Kraft tritt, wird die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung aufhören, ein nachgeordnetes Organ der Vereinten Nationen zu sein und wird eine selbständige internationale Organisation werden. Für diesen Fall möchte ich die Auffassung der Vereinten Nationen darlegen, daß das Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 und das heute unterfertigte Abkommen in Kraft bleiben, bis ein neues Abkommen oder Abkommen für andere Ämter der Vereinten Nationen in Wien abgeschlossen werden.

Sollte diese Auffassung von der Republik Österreich geteilt werden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die erneute Versicherung meiner höchsten Wertschätzung.

Helmuth Debatin m. p.

Untergeneralsekretär für Verwaltung, Finanzen

und Verwaltungsorganisation

S. E.

Herrn Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Der Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 19. Jänner 1981

Sehr geehrter Herr Generalsekretär!

Ich beehre mich, auf die in Ihrem Auftrag an mich gerichtete Note vom 19. Jänner 1981 Bezug zu nehmen, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat:

Anmerkung, Wortlaut wie oben.)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, vorbehaltlich einer nachfolgenden gesonderten Mitteilung an Sie über die Durchführung des von der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Willibald P.Pahr

S. E.

Herrn Dr. Kurt Waldheim

Generalsekretär der Vereinten Nationen

New York

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

10000713

Dokumentnummer

NOR12010037

Alte Dokumentnummer

N1198113878P