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Art. 1

Fassungen
01.10.1981 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 365/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.10.198131.05.1998 BGBl. Nr. 365/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UNO-City - Amtssitz UNIDO und andere Ämter der UNO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1981BGBl. Nr. 365/1981

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Die Vereinten Nationen haben das Recht, den Amtssitzbereich für eine Zeitdauer von neunundneunzig Jahren, beginnend mit 1. September 1979, entsprechend den in der Satzung der Vereinten Nationen festgelegten Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen des Amtssitzabkommens und dieses Abkommens zu benützen. Insbesondere können die Vereinten Nationen im Amtssitzbereich Tagungen, einschließlich internationaler Konferenzen, Seminare, Arbeitstreffen und Tagungen aller Organe der Vereinten Nationen und nachgeordneter Stellen abhalten. Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das zweitweilig im Einvernehmen mit der Regierung für derartige Tagungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen. Auf alle diese Tagungen wird das Amtssitzabkommen sinngemäß angewendet.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des oben genannten Rechtes der Vereinten Nationen bleibt die Regierung Eigentümerin des Amtssitzbereiches.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

10000713

Dokumentnummer

NOR12010022

Alte Dokumentnummer

N1198113863P