Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
UNO-City - Amtssitz UNIDO und andere Ämter der UNO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1981 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(1)Absatz eins,Die Vereinten Nationen haben das Recht, den Amtssitzbereich für eine Zeitdauer von neunundneunzig Jahren, beginnend mit 1. September 1979, entsprechend den in der Satzung der Vereinten Nationen festgelegten Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen des Amtssitzabkommens und dieses Abkommens zu benützen. Insbesondere können die Vereinten Nationen im Amtssitzbereich Tagungen, einschließlich internationaler Konferenzen, Seminare, Arbeitstreffen und Tagungen aller Organe der Vereinten Nationen und nachgeordneter Stellen abhalten. Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das zweitweilig im Einvernehmen mit der Regierung für derartige Tagungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen. Auf alle diese Tagungen wird das Amtssitzabkommen sinngemäß angewendet.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des oben genannten Rechtes der Vereinten Nationen bleibt die Regierung Eigentümerin des Amtssitzbereiches.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010022
Alte Dokumentnummer
N1198113863P