Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
UNO-City - Amtssitz UNIDO und andere Ämter der UNO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1981 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Sollten die Vereinten Nationen den Amtssitzbereich aufgeben, so übergeben sie den Amtssitzbereich in so gutem Zustand, wie es die natürliche Abnützung erlaubt, an die Regierung, wobei jedoch die Vereinten Nationen nicht verhalten sind, den Amtssitzbereich in der Form und Beschaffenheit wieder herzustellen, wie er vor einem Umbau oder einer Veränderung, die von den Vereinten Nationen oder der Regierung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen allenfalls vorgenommen wurden, bestand.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010033
Alte Dokumentnummer
N1198113874P