Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
UNO-City - Amtssitz UNIDO und andere Ämter der UNO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1981 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
(1)Absatz eins,Wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, können die Vereinten Nationen im Amtssitzbereich Raum an jede physische oder juristische Person, welche den Vereinten Nationen oder ihren Angestellten Dienste leistet, mietweise überlassen.
(2)Absatz 2,Die Miete, die von den Vereinten Nationen von solchen physischen oder juristischen Personen eingehoben wird, richtet sich nach den geschäftsüblichen Sätzen für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen.
(3)Absatz 3,Die oben erwähnte Miete enthält keine Wartungs- und Betriebskosten. Diese sind an die Vereinten Nationen zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010025
Alte Dokumentnummer
N1198113866P