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Art. 4

Fassungen
01.10.1981 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 365/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.10.198131.05.1998 BGBl. Nr. 365/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UNO-City - Amtssitz UNIDO und andere Ämter der UNO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1981BGBl. Nr. 365/1981

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch vier.

  1. Absatz eins,Wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, können die Vereinten Nationen im Amtssitzbereich Raum an jede physische oder juristische Person, welche den Vereinten Nationen oder ihren Angestellten Dienste leistet, mietweise überlassen.
  2. Absatz 2,Die Miete, die von den Vereinten Nationen von solchen physischen oder juristischen Personen eingehoben wird, richtet sich nach den geschäftsüblichen Sätzen für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen.
  3. Absatz 3,Die oben erwähnte Miete enthält keine Wartungs- und Betriebskosten. Diese sind an die Vereinten Nationen zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

10000713

Dokumentnummer

NOR12010025

Alte Dokumentnummer

N1198113866P